Skip to content

Geburts­schaden­fälle
Geburtsschaden

Behandlungs­fehler im Zusammen­hang mit der Geburt

Wenn es zu Fehlern des Arztes bei der Behandlung von Patienten kommt, ist das immer zuallermindest unangenehm für den Patienten. Besonders gravierend können allerdings die Folgen von Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der Geburt sein, vor allem wenn das Kind davon betroffen ist.

Kommt es unter der Geburt durch Fehler z.B. zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und hierdurch zu irreparablen Schäden mit der Folge z.B. einer Tetraplegie, Asphyxie, Cerebralparese, Sprachstörungen, Bewegungsstörungen, Spastiken, Schluckstörungen, dauerhaften Lähmungen, Epilepsie, u.s.w. ist das Leben dieses Kindes von Anfang an von erheblichen Einschränkungen bestimmt.

Es kann unter der Geburt zu Fehlern im Zusammenhang mit der Schnittentbindung, der sog. sectio caesarea kommen. Der Dammschnitt, die sog. Episiotomie, wird zu spät oder gar nicht gesetzt.

Kinder werden mit Hüftdysplasie geboren, es kommt zu einer Schulterdystokie oder Problemen bei der Einleitung der Geburt, z.B. bei der Gabe des Oxytocin-Tropfes. Die fetalen Herztöne, also der kindliche Herzschlag, wird fehlinterpretiert oder mit dem der Mutter verwechselt, weshalb eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes zu spät oder gar nicht erkannt wird, und die Geburt wird deshalb zu spät eingeleitet. Eine Uterusruptur oder eine Infektion der Mutter wird zu spät bemerkt, wodurch dann auch das Kind Schaden nehmen kann.

Auch nach der Geburt kann es durch unzählige Fehler, zB bei einer notwendigen Beatmung des Kindes oder bei einer anderweitig falschen Versorgung des Kindes kommen.

Die Fehlerquellen, deren Ursachen und Folgen sind leider mannigfaltig.

Je nach Schwere und Umfang des Geburtsschadens sind die betroffenen Menschen Zeit ihres Lebens auf Hilfe, Unterstützung und Pflege angewiesen. Aufgrund körperlicher und oder geistiger Defizite werden manche von ihnen nie arbeiten und ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen können.

Es kann immer nur ein materieller Ausgleich erreicht werden – die Chancen, die diese Kinder nie haben werden, kann leider niemand ausgleichen. Auch nicht den Schmerz der Betroffenen und Angehörigen, die Gefühle von Hilflosigkeit und Ohnmacht, Wut, Verzweiflung und Frustration, aber auch heilloser Überforderung, denen oft die gesamte Familie und vor allem die Eltern ausgesetzt sind.

Zumindest aber ist es möglich für die Geschädigten eine finanzielle Absicherung zu erreichen.

Dieser Bereich der Arzthaftung ist besonders kompliziert und komplex.

Sowohl was den medizinischen Teil als auch was den juristischen Teil sowie die Schadensberechnung angeht.

Wir setzen uns dafür ein, dass für Ihr Kind ein angemessenes Schmerzensgeld geleistet wird, ein sog. Pflegemehrbedarf gezahlt wird, der Erwerbsschaden zum Ausgleich gebracht wird, materielle Schäden wie Zuzahlungen zu Therapien, Ausgaben für spezielle Möbel, Hilfsmittel, ein behindertengerechtes Fahrzeug, ggfs. der behindertengerechte Umbau der Wohnung u.ä. erstattet werden.

Vor allem in den letzten Jahren machen wir verstärkt außerdem auch für die nahen Angehörigen der geschädigten Kinder, eigene Schmerzensgeldansprüche geltend – denn das Leben der Eltern hat sich durch die Fürsorge vor allem maximal geschädigter Kinder in aller Regel gravierend verändert. Nicht selten erleben wir im Austauch mit den Eltern, wie sehr diese bei aller Liebe und Hingabe mit der sie die Versorgung ihres Kindes übernehmen, tagtäglich am Rande der phyischen aber auch psychischen Überforderung operieren.

Paare die sozusagen im „Schichtdienst“ ihr geliebtes und auf 24-stündige Hilfe und Unterstützung bei allen Tätigkeiten angewiesenes Kind pflegen – bis zur Selbstaufgabe.

Alleinerziehende, die mit Unterstützung von Freunden, Angehörigen und Einzelfallhelfern, jeden Tag schier Unvorstellbares leisten, um den Ansprüchen, die die Versorgung und Pflege eines maximal geschädigten Kindes mit sich bringt, gerecht zu werden.

Wir können in diesem sensiblen Bereich nicht nur auf die Erfahrung vieler bearbeiteter Mandate zurückgreifen, sondern bilden uns auch regelmäßig fort, was die Rechtsprechung aber auch die Schadensberechnung und die medizinischen Aspekte gerade in diesem speziellen Bereich angeht.

Da es im Bereich der Geburtsschadensfälle für die schädigende Klinik, das Geburtshaus oder die selbständige Hebamme bzw. die hinter diesen stehende Haftpflichtversicherung um immens hohe Regressansprüche geht – zumal auch die Kranken- und die Pflegekasse regelmäßig eine Kostenerstattung verlangen werden, wobei die in Rede stehenden Beträge ebenfalls erheblich sind – wird unserer Erfahrung nach gerade in diesen Fällen sozusagen mit besonders „harten Bandagen“ gekämpft.

Wir sind gerne für Sie und die Interessen und Rechte Ihres Kindes da!

Wir scheuen diese Auseinandersetzungen nicht – vor allem Frau Ohlsberg kennt aus ihrer jahrzehntelangen Befassung mit der Arzthaftung so gut wie alle „Player“ auf der Gegenseite, seien es nun Anwälte oder Haftflichtversicherungsmitarbeiter.

Der ausgeprägte Wunsch Ihnen und Ihrem Kind zu helfen und das Beste für Sie zu erreichen nebst der Überzeugung der Sinnhaftigkeit dieses Tuns, ist die starke Motivation für unsere Arbeit.

Dies ermöglicht uns einen „langen Atem“ und die nötige Ausdauer „am Ball“ zu bleiben, wenn andere u.U. schon längst „hingeschmissen“ hätten.

Kombiniert mit der grundsätzlichen Einstellung „geht nicht, gibt’s nicht“ und frei nach Goethe „was schert es die Eiche, welche Wildsau sich an ihr reibt“ lässt uns dies gelassen in jegliche Auseinandersetzung gehen.

Mit großer Erfahrung und Fachkompetenz, Durchsetzungskraft und Gelassenheit setzen wir uns für Sie ein.