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Schmerzens­geld
Schmerzensgeld

Kernanspruch im Medizinrecht: das Schmerzensgeld

Schmerzensgeld wird, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, geleistet als Ausgleich für erlittene Schmerzen sowie für erlebte Einbußen an Lebensqualität und -freude. Bei Zugrundelegung dieser Definition wird bereits klar, dass die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes sich jeweils am Einzelfall orientieren muss und sog. „Schmerzensgeldtabellen“ lediglich Anhaltspunkte für die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes liefern können.

Unser Vorgehen

Daher ist es Teil unserer anwaltlichen Tätigkeit in Ihrem Fall zu ermitteln, welche Schmerzen und Einbußen Sie an Lebensqualität und – freude in Folge des ärztlichen Fehlers erlitten haben und noch erleiden. Die richtigen Fragen zu stellen um möglichst detailliert Ihren Schaden und die Veränderungen in Ihrem persönlichen Tages- & Lebensablauf zu ermitteln, ist dabei das A & O.

Jeder Mensch ist unterschiedlich, daher sind auch die Reaktionen auf Schmerzen und traumatische Erlebnisse individuell – jeder verarbeitet Erlebnisse verschieden, jede Psyche ist einzigartig. Bei fast jedem Menschen hat ein dramatisches Erlebnis einen „Nachhall“, manche sind durch unerwartete und einschneidende Ereignisse für immer geprägt; oft zu ihrem Nachteil. Panikstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen können als Folge von Fehlbehandlungen resultieren und den Patienten, aber auch seine Angehörigen für immer verändern. Wir schauen auch unter diesem Aspekt, also dem der psychisch vermittelten Schäden genau hin. Im gemeinsamen Gespräch mit Ihnen, ermitteln wir den Umfang Ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen und setzen uns für einen angemessenen Ausgleich ein.

Hierbei hilft uns unsere in der täglichen Praxis auf diesem Rechtsgebiet gesammelte Erfahrung; denn nur eine detaillierte und konkrete Darstellung der eingetretenen Veränderungen in Ihrem Leben macht einen geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch transparent und für die gegnerische Haftpflichtversicherung / das angerufene Gericht plausibel und nachvollziehbar.

Vorzeitiges Versterben

Wichtig und auf den ersten Blick nicht leicht nachvollziehbar, ist der Umstand, dass Schmerzengeld im Regelfall nicht für das (vorzeitige) Versterben zu leisten ist.

Schmerzensgeldansprüche sind als (normale) zivilrechtliche Schadensersatzansprüche vererbbar. D.h. in dem tragischen Fall, dass ein Angehöriger von Ihnen auf Grund eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungsfehlers verstorben ist, geht der Schmerzensgeldanspruch als Teil der Erbmasse auf die Erben über. Dieser kann dann (unter Nachweis der Erbenstellung) durch Sie als Erben geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Schmerzensgeld für Angehörigen & Hinterbliebenengeld, vgl. § 844 Abs. 3 BGB

In solchen Fällen bestehen auf Grund der erlittenen Einbußen an Lebensqualität und –freude auch eigene Schmerzensgeldansprüche der Hinterbliebenen. Es besteht die Möglichkeit zum Ausgleich eines sog. Schockschadens ein Angehörigenschmerzensgeld zu fordern. Ein Anspruch der nur in engen Grenzen und ausnahmsweise, nämlich dann wenn die Trauer über die Umstände des Todes, eigenen Krankheitswert hat, besteht. Hier werden zB bei einer erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung eines Angehörigen, die zu einer massiven Persönlichkeitsveränderung geführt hat, Schmerzensgelder bis zu 40.000 EUR zugesprochen.

Sofern die Voraussetzungen eines Angehörigenschmerzensgeldes nicht belegt werden können, hat der Gesetzgeber in § 844 Abs. 3 BGB relativ neu das sog Hinterbliebenengeld normiert.

Für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisetn, wenn der Hinterbliebene zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. In anderen Fällen, zB bei einer sehr engen Freundschaft, muss das besondere persönliche Näheverhältnis explizit nachzuweisen. Das höchste bisher ausgeurteilte Hinterbliebenengeld, welches aufgrund seiner geringeren Anforderungen grundsätzlich „niedriger“ ausfällt als ein sog. Angehörigenschmerzensgeld, liegt bei 15.000,- EUR.

Unser Ziel

Unser Ziel besteht in erster Linie natürlich darin für unsere Mandanten eine angemessene Entschädigung zu erreichen. Über dieses unmittelbare Ziel hinaus, möchten wir mit unserer Arbeit aber auch erreichen, dass sich insgesamt die ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge erhöhen. Es ist durchaus und das seit Jahren ein Trend in diese Richtung zu beobachten. Auch wenn kein Geld der Welt, Geschehenes ungeschehen machen kann, so dient Schmerzensgeld der Kompensation – wir wünschen uns hierbei keineswegs „amerikanisches Verhältnisse“, aber eben Zahlungen, die eindeutig über dem „symbolischen Bereich“ liegen und spürbar sind, nicht nur für den Geschädigten, sondern auch für die regulierende Seite.

Wir glauben, dass hierdurch – auf lange Sicht, in der Arzthaftung muss man einen langen Atem haben – und sozusagen als erwünschter „Nebeneffekt“, es irgendwann „zu teuer“ wird, „Sicherheitslücken“ in der medizinischen Versorgung zu dulden, und dadurch der Anreiz geschaffen wird, sorgfältiger zu Arbeiten. Hierdurch würde die medizinische Versorgung für alle Menschen sicherer.

Jeder einzelne Mandant hilft dabei mit, diesem Ziel näher zu kommen – jeder Mandant kämpft also nicht nur für sich, sondern auch für alle anderen, indem er mit uns gemeinsam seine Ansprüche verfolgt und durchsetzt.