Als Ausfluss des grundgesetzlich garantierten Rechts auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit (Art. 1 I, 2 II GG) ist ein Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1104; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 399). Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, eine informierte Risikoabwägung treffen zu können. Daher ist er im Rahmen der Aufklärung insbesondere über den ärztlichen Befund, die Tragweite, Schwere und mögliche Folgen des geplanten Eingriffs sowie über die Art und die konkrete Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Risiken im Verhältnis zu den entsprechenden Heilungschancen zu unterrichten (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1987, 162; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 399).
Aufklärungsfehler
Im Medizinrecht trägt der Arzt die Beweislast dafür den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben
Dem Patienten müssen dabei nicht alle denkbaren medizinischen Risiken exakt oder in allen möglichen Erscheinungsformen dargestellt werden (vgl. BGH, VersR 2009, 258; OLG Schleswig, OLGR 2005, 25). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Patient über die mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Eingriffs verbundenen spezifischen Risiken im „Großen und Ganzen“ aufgeklärt wird, sodass er einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung bekommt, die möglicherweise für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung zu befürchten sind (vgl. BGH, VersR 2009, 258; BGH, VersR 2006, 839; OLG Oldenburg).
Eine mindestens erforderliche Grundaufklärung ist in aller Regel nur dann erfolgt, wenn der Patient auch einen Hinweis auf das schwerste möglicherweise in Betracht kommende Risiko erhalten hat (vgl. BGH, VersR 1996, 195; OLG Nürnberg, NJW-RR 2004, 1543).
Kommt eine besonders schwere Belastung für die Lebensführung in Betracht, so ist die Information über ein solches Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (vgl. BGH, MDR 2009, 282; BGH VersR 2006,
840). Er muss daher auch über Risiken die nur mit einer Wahrscheinlichkeit von unter 0,1 % sich realisieren, aufgeklärt werden, wenn diese eine besonders schwere Belastung seiner Lebensführung mit sich bringen würden, für den Patienten als medizinischen Laien jedoch dieses Risiko nicht erkennbar ist.
Der Patient ist über die Risiken des Eingriffs insbesondere im Zusammenhang mit den auch ohne den Eingriff zu erwartenden Risiken einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufzuklären. Der Arzt hat somit dem Patienten seine Handlungsoptionen vor dem Hintergrund seiner Erkrankung und die Folgen einer möglichen Entscheidung zugunsten einer (Nicht-)Behandlungsoption hinsichtlich der damit einhergehenden Risiken vor Augen zu führen. Denn nur so wird der Patient in die Lage versetzt, die Risiken der Durchführung mit den Risiken des Unterlassens eines Eingriffs gegeneinander abzuwägen und so vor dem Hintergrund der zukünftig zu erwartenden Gesundheitsentwicklung selbst bestimmt eine Entscheidung zu treffen.
Der Patient muss auch über sog. echte Behandlungsalternativen zu dem vorgeschlagenen Eingriff / der Behandlung aufgeklärt werden.
Eine echte Behandlungsalternative liegt dann vor, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können, vgl. auch § 630e BGB.
Nur dergestalt informiert, kann der Patient selbsbestimmt abwägen, ob er bereit ist die mit dem Eingriff verbundene Risiken einzugehen um in den „Genuss“ des möglichen Erfolgs der Behandlung zu kommen.
Zu beachten ist hierbei außerdem, dass für eine ordnungsgemäße Aufklärung ein Gespräch zwischen Patient und Arzt zu erfolgen hat, welches den vorgeschilderten Anforderungen entspricht.
Die bloße Unterzeichnung eines Aufklärungsbogens erfüllt diese Voraussetzungen gerade nicht!
Der BGH wie auch das Kammergericht Berlin werden nicht müde zu betonen, dass ein solcher Bogen lediglich ein Indiz, aber eben kein Beweis für ein Aufklärungsgespräch ist.
Es kann einem solchen Bogen trotz bestehender Unterschriften des Arztes und des Patienten gerade keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhaltes des Bogen entnommen werden, vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.03.2018 – 20 U 127/18.
Anders als beim Behandlungsfehler, trägt der Arzt die Beweislast dafür den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben.
Der Inhalt des geschuldeten Gesprächs ist durch Anhörung des Arztes und des Patienten, ggf. auch noch von Zeugen, im Zuge einer Termins zur Beweisaufnahme vor dem Gericht zu ermitteln.
Allerdings muss der Patient plausibel darstellen, dass er sich, sofern er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, in einem sog. Entscheidungskonflikt befunden hätte – also in Kenntnis der tatsächlich mit dem Eingriff verbundenen Risiken, aller echten Behandlungsalternativen und der Chancen auf einen Heilungserfolg der Behandlung in seiner Entscheidung für den Eingriff „schwankend“ geworden wäre.
Maßstab für die Plausibilität des Entscheidungskonflikts ist nicht der „vernünftige“ Patient. Vielmehr muss der Patient plausibel machen aus welchen auf ihn bezogenen, sozusagen „eigenen“ und höchstpersönlichen Gründen, er bei ordnungsgemäßer Aufklärung „schwankend“ in seiner Entscheidung für den Eingriff geworden wäre.
Auch diese Defintionen klingen „sperrig“ und umfangreich – aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir damit jedoch gut umgehen. Es fällt uns daher leicht, diese „in das normale Leben“ zu übertragen.