Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Arzthaftung trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, den entstandenen Schaden und die Kausalität zwischen beiden.
Beweislast
Beweislast im Medizinrecht bei Behandlungsfehlern
D.h. der Patient muss beweisen, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist und den Umfang des dadurch entstandenen Schadens. Diese Beweislastverteilung ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei Arzthaftungsansprüchen (Schadensersatz und Schmerzensgeld) um zivilrechtliche Ansprüche handelt und im Zivilrecht der Grundsatz gilt: derjenige der einen Anspruch geltend macht, muss auch die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.
Um jedoch dem Ungleichgewicht in Arzthaftungssachen – der Patient ist in der Regel medizinischer Laie, der Arzt naturgemäß nicht – Rechnung zu tragen und für eine gewisse „Waffengleichheit“ zu sorgen, führen bestimmte Situationen zu einer Umkehr der Beweislast, d.h. diese geht auf die Behandlerseite über. Dies ist z.B. groben Behandlungsfehlern und bei Befunderhebungsfehlern der Fall.
Welche Beweislastverteilung in Ihrem Fall einschlägig ist, ermittlen wir gerne für Sie.
Denn nur in Kenntnis der Umstände für die der Patient beweisbelastet ist, lassen sich Arzthaftungsprozesse mit Aussicht auf Erfolg führen.