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Behandlungs­fehler
Behandlungsfehler

Behandlungsfehler und Beweislast

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief (BGH Urteil v. 08.07.2003 – VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256; BGH Urteil v. 21.12.2010 – VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29, Rn. 9,12). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH Urteil vom 22.09.1987 – VI ZR 238/86, BGZ 102, 17, 24 f.; BGH Urteil v. 29.11.1994 – VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; BGH Urteil v. 16.03.1999 – VI ZR 34/98, VersR 1999, 716, 718; BGH Urteil v. 16.05.2000 – VI ZR 321/98 – VI ZR 321/98, BGHZ 144, 296, 305 f.).

Diese Defintition ist „sperrig“ und klingt kompliziert.

Medizinrecht: besondere Regelung in der Arzthaftung

Wie alles im Leben, lässt sich sich aber herunterbrechen auf das Wesentliche.

Kurz gesagt bedeutet sie, dass der Arzt eine gewissenhafte und aufmerksame Behandlung schuldet, die sich auf den konkreten Patienten und dessen Symptome bezieht und die dem wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht. Es ist hierbei der sog. Facharztstandard geschuldet und zwar aus dem medizinischen Fachbereich dem die betreffende Behandlung zuzuordnen ist, auch wenn der behandelnde Arzt kein Facharzt ist, selbst wenn er sozusagen „fachfremd“ ist, muss sich seine Behandlung am Facharztstandard „messen“ lassen.

Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass die Behandlung nicht diesem geschuldeten Standard entsprechend erfolgt ist und diese Fehler ursächlich (kausal) für den von ihm erlittenen Schaden geworden sind.

Da der Körper ein komplexes System ist, ist nicht nur der Beweis des Fehlers, sondern auch der der Kausalität nicht gerade einfach zu führen.

Daher ist es oftmals ratsam sich bereits zu Beginn eines Mandates medizinischer Beratung zu bedienen, um die Erfolgsaussichten seriös einschätzen zu können.

Unserer Kanzlei stehen medizinische Berater aus allen Fachbereichen zur Seite.
Zudem verfügen wir über ein großes Netzwerk, über das ebenfalls kompetente medizinische Beratung vermittelt werden kann.

Diese grundsätzliche Beweislastverteilung ist dem Umstand geschuldet, dass es sich auch bei Ansprüchen aus Arzthaftung um sog. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche handelt. Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Vorlliegen seiner Voraussetzungen beweisen.

Um jedoch für „Waffengleichheit“ zwischen dem Patienten, der üblicherweise medizinischer Laie ist, und dem Arzt, der dies gerade nicht ist, zu sorgen, hat der BGH in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Regel geschaffen.

Dies z.B. dann wenn Fehler vorliegen, die schlechterdings unverständlich sind, da sie einem (aufmerksamen und gewissenhaften) Facharzt nicht passieren dürfen, nämlich sog. grobe Behandlungsfehler, so trägt die Rechtsprechung des BGH dem dadurch Geltung, dass in diesen Fällen die Behandlerseite die Beweislast für die Kausalität des Fehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt.

D.h. die Behandler müssen den Entlastungsbeweis führen, dass auch bei ordnungsgemäßer Behandlung, das Ergebnis sozusagen das gleiche („schlechte“) gewesen wäre.

Für eine Haftung ist es dann nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein.

Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, vgl. BGH Urteil v. 27.04.2004 – VI ZR 34/03, BGH Urteil v. 07.06.2011 – VI ZR 87/10.

Äußerste Unwahrscheinlichkeit liegt mit dem BGH nur vor, bei einer Wahrscheinlichkeit von unter 5%.

Gemeinsam im Gespräch mit Ihnen – auf Augenhöhe – ermitteln wir den Sachverhalt, gleichen diesen mit den Behandlungsunterlagen ab und beurteilen dann, ob es zu Fehlern gekommen ist. Dies entweder aufgrund der eigenen langjährigen Berufserfahrung oder mit Unterstützung von ärztlichen Beratern / Gutachtern.