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Befund­erhebungs­fehler
Befunderhebungsfehler

Entlastungsbeweis durch den Arzt

Ein einfacher Befunderhebungsfehler führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft (also schlechterdings nicht mehr verständliche Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt) darstellen würde, vgl. BGH Urteil vom 13.09.2011 – VI ZR 144/10.

Hierbei ist es nicht erforderlich, dass der Fehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, vgl. BGH Urteile vom 27.04.2004 – VI ZR 34/03 und vom 07.06.2011 – VI ZR 87/10.

Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt mit dem BG bei einer Wahrscheinlichkeit von über 50% vor; dh. eine solche ist auch bei einer Wahrscheinlichkeit von 51% gegeben.

Äußerste Unwahrscheinlichkeit liegt mit dem BGH bei einer Wahrscheinlichkeit von unter 5% vor.

Kurz gesagt hat der Befunderhebungsfehler daher zur Folge, dass der Arzt den Entlastungsbeweis führen muss, dass auch bei ordnungsgemäßer Behandlung (also Befunderhebung und daraus resultierender Behandlung) dem Patienten der gleiche Schaden entstanden wäre.

Der BGH hat mit dieser Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass es – leider – nicht selten passiert, dass nötige Befunde nicht erhoben werden und daher erforderliche Behandlungen (welche dann die gebotene Reaktion darstellen würden) unterbleiben. Würde der Patient in diesen Fällen die Beweislast tragen, so wie es bis zu der Prägung der Rechtsfigur des Befunderhebungsfehlers durch den BGH der Fall war, so würde er in aller Regel „beweisfällig“ bleiben – dh der Beweis könnte ihm nicht gelingen, da eben das Ergebnis der nötigen aber unterlassenen Befunderhebung ja (aufgrund eines Fehlers des Arztes) gerade nicht vorliegt.

Auch beim Befunderhebungsfehler liegt also – aus guten Gründen – eine Ausnahme von der Regel vor. Denn sofern der Patient das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers bewiesen hat, geht die Beweislast auf den Arzt über.

Gemeinsam im Gespräch mit Ihnen – auf Augenhöhe – ermitteln wir den Sachverhalt, gleichen diesen mit den Behandlungsunterlagen ab und beurteilen dann, ob es zu Fehlern gekommen ist. Dies entweder aufgrund der eigenen langjährigen Berufserfahrung oder mit Unterstützung von ärztlichen Beratern / Gutachtern.