Ein Rechtsstreit, der bis in ein Gericht getragen wird, verursacht teilweise hohe Kosten. Um das Kostenrisiko zu reduzieren und bestensfalls auch Zeit zu sparen, ist es für die Betroffenen stets wünschenswert, den Streit außergerichtlich beizulegen. Um dies zu fördern gibt es im Zivilprozess das Schlichtungsverfahren. In Arzthaftpflichtangelegenheiten werden diese Schlichtungsverfahren vor den Ärztekammern geführt.
Das Schlichtungsverfahren als Alternative zur Klage
25.05.2022
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens wird durch einen Facharzt im Wege eines in der Regel Gutachtens nach Aktenlage festgestellt, ob ein Behandlungsfehler vorlag. Die Beteiligten des Verfahrens, also der Patient und der Arzt dem Fehler vorgeworfen werden, u.U. Auch dessen Haftpflichtversicherung, können Stellung zu dem Gutachten nehmen. Das Gutachten wird dann von der Schlichtungsstelle unter Zusammenwirken von mindestens einem Juristen und einem Mediziner bewertet. Insgesamt ist das Verfahren für den Patienten kostenfrei. Das gilt natürlich nur für das Verfahren selbst, ist ein Anwalt mit der Interessenvertretung des Patienten im Schlichtungsverfahren betraut, so sind dessen Geühren von dem Patienten zu tragen. Die abschließende Bewertung der Haftungsfrage wird durch die Gutachterstelle in schriftlicher Form abgegeben. Diese Bewertung ist medizinisch und juristisch begründet und berücksichtigt die Stellungnahmen der Beteiligten. Sie enthält Feststellungen über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers sowie eines hierdurch verursachten Gesundheitsschadens. Sie enthält allerdings keine Feststellung zur Höhe einer etwaigen Entschädigung, auch keinen entsprechenden Vorschlag. Sofern die Schlichtungsstelle zu der Auffassung gelangt, dass bei der Behandlung Fehler unterlaufen sind, die bei dem Patienten zu einem Schaden geführt haben, so wird dem Haftpflichtversicherer des Arztes oder dem Arzt selber, empfohlen in die Schadensregulierung einzutreten.
Das Schlichtungsverfahren findet nur mit Zustimmung der Parteien und auf Antrag statt.
Früher gab es die „Norddeutsche Schlichtungsstelle“, eine Zentraleinrichtung in Hannover, die für alle Schlichtungsverfahren aus den Bundesländern Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und – erstaunlicherweise – auch für das Saarland zuständig war. Diese Schlichtungsstelle hat jedoch zum 31.12.2021 geschlossen. Das heißt aber natürlich nicht, dass damit das Schlichtungsverfahren keine Anwendung mehr findet. Vielmehr sind nun die jeweiligen Landesärztekammern und die durch sie eigens eingerichteten Schlichtungsstellen bzw. Gutachterkommissionen für das Verfahren zuständig.
Entsprechende Links zu den einzelnen Einrichtungen listen wir für Sie auf:
1. Berlin:
https://www.aekb.de/patient-innen/fragen-antworten-zu-patientenrechten
2. Brandenburg:
https://www.laekb.de/www/website/PublicNavigation/gutachterstellelaekb/
4. Hamburg:
https://www.aerztekammer-hamburg.org/begutachtungskommission.html
5. Mecklenburg-Vorpommern:
https://schlichtungsstelle.aek-mv.de/
6. Saarland:
https://www.aerztekammer-saarland.de/patienten/imlnm4b6/ifhvhocr/
7. Sachsen-Anhalt:
https://www.aeksa.de/www/website/PublicNavigation/patient/patientenrechte/arzthaftung_schlichtungsstelle/
8. Schleswig-Holstein:
https://www.aeksh.de/schlichtungsstelle-fuer-arzthaftpflichtfragen
9. Thüringen:
https://www.laek-thueringen.de/patienten/schlichtungsstelle/